Seitenbereiche:

DIE WAHRHEIT ZUM 12-STUNDEN-TAG

Der lange ersehnte Wunsch der Wirtschaft und vieler Arbeitnehmer nach mehr Flexibilität musste langwierig mit den Arbeitnehmervertretern verhandelt werden. Diese Verhandlungen führten zu einer Reihe von Kompromissen, die jeder Arbeitgeber kennen sollte.

Die gute Nachricht vorweg: Wenn gelegentlich bis zu 12 Stunden pro Tag bzw. 60 Stunden pro Woche gearbeitet wird, entfallen die Strafen des Arbeitsinspektorates. Dass jeder Arbeitnehmer ab 01.09.2018 jederzeit beliebig oft 12 Stunden pro Tag arbeiten darf, geht allerdings nicht!

Grenze laut Arbeitszeitgesetz



Es gelten nach wie vor die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (§ 9 Abs 4), wonach in 17 Wochen, entspricht etwa 4 Monaten, im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden gearbeitet werden darf. Durch spezielle Kollektivverträge könnte auch ein längerer Durchrechnungszeitraum zugelassen werden, theoretisch bis zu 52 Wochen. Diese Grenze ist nicht neu. Bisher hatte sie in der Praxis keine Bedeutung, weil im Normalfall nur 50 Stunden pro Woche gearbeitet werden durfte.

Derzeit scheiden sich die Geister, wie die zeitliche Lage des Durchrechnungszeitraumes zu sehen ist. Das Arbeitszeitgesetz (§ 26 Abs 1) sieht vor, dass der Arbeitgeber den Beginn und die Dauer festzuhalten hat. Das Arbeitsinspektorat sieht das wohl auch so, sonst würde nicht am
Musterformular eine Spalte dafür vorgesehen sein. Von Fachleuten wird die Rechtsmeinung vertreten, dass in jedem beliebigen Zeitraum der 48-Stunden-Durchschnitt eingehalten werden müsse.

Für die Praxis wäre meines Erachtens nur eine Lösung mit einer definitiven Festlegung des Beginnes des Durchrechnungszeitraumes praktikabel. Beispielsweise könnte der 1.1. als Start gewählt werden. Am 30.4. wäre dann zum ersten Mal die Kontrolle durchzuführen.

Freiwilligkeit



Eine Tagesarbeitszeit von 12 Stunden ist künftig möglich, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Einvernehmen besteht. Der Arbeitnehmer kann Überstunden über der 10. Stunde (also die 11. und 12. Stunde) und über der Wochengrenze von 50 Stunden ohne Angabe von Gründen ablehnen. Wird der Arbeitnehmer gekündigt, weil er diese erhöhte Überstundenleistung abgelehnt hat, kann er die Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anfechten.

Überstundenabgeltung



Wie sind nun die 11. und 12. Stunde abzugelten? Bisher liegt beim Überschreiten der gesetzlichen Normalarbeitszeitgrenzen (laut Arbeitszeitgesetz 8 Stunden täglich, 40 Stunden wöchentlich) eine Überstunde vor, die mit einem Zuschlag zu vergüten ist. Dies gilt auch für die 11. und 12. Stunde. Neu ist jedoch, dass der Arbeitnehmer für diese Stunden ein Wahlrecht bei der Vergütung hat. Er kann also selbst bestimmen, ob er diese Überstunden in Geld oder Zeit inkl. Zuschlag abgegolten haben möchte.

Praxistipp: Als Arbeitgeber sollte man sein Zeiterfassungsprogramm um einen neuen „Überstundentopf“ ergänzen, damit das „Herausschälen“ dieser Stunden möglich wird. Auch bei Gleitzeit kann nun eine Normalarbeitszeit von bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche vereinbart werden.

Bleiben bestehende Gleitzeitvereinbarungen unverändert (zB. 10 Stunden pro Tag und 50 Stunden pro Woche), kann der Arbeitgeber trotzdem nicht bestraft werden, wenn gelegentlich 12 Stunden gearbeitet wird: 17 Wochen Durchrechnung, max. 48 Stunden im Durchschnitt – siehe oben. Vorsicht: Ein Blick in den jeweiligen Kollektivvertrag ist notwendig. Es gibt Kollektivverträge, die ausdrücklich festlegen, dass die tägliche Normalarbeitszeit bei Gleitzeit nur auf 10 Stunden verlängert werden kann.

Dann wäre eine einzelvertragliche Verlängerung oder eine Verlängerung durch Betriebsvereinbarung nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob diese Kollektivverträge bei den nächsten Verhandlungen geändert oder angepasst werden.

Was heißt das nun für den Arbeitgeber?



Viele Regeln und doch ein Schritt in Richtung Arbeitszeitflexibilisierung? Ja, denn in der Praxis fallen die bürokratischen Strafen für die meist nur gelegentlich auftretenden Überschreitungen der 10-Stunden-Grenze weg. Einen „Freibrief“ bedeutet die neue Regelung allerdings nicht, da nach wie vor andere Gesetze einzuhalten sind. Zum Beispiel ist die gesetzliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich unverändert geblieben. Die Kollektivverträge müssen hinsichtlich des 12-Stunden-Tages angepasst werden.

 
Original-Text: Mag. Helmut Schebesta / Adaption Web: Claudia Zawadil

NACH OBEN